BSG - Beschluss vom 13.04.2017
B 12 R 1/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 531/15
SG Hannover, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 62 R 556/12

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines BademeistersGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen B 12 R 1/17 B

DRsp Nr. 2017/13542

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Bademeisters Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7080,54 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I