LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.02.2020
15 Sa 1261/19
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 13
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 15355/18

Starke Berücksichtigung des zeitlichen Maßes bei Bewertung der Schwierigkeit einer TätigkeitGanzheitliche Betrachtung der Aufgaben als ein ArbeitsvorgangKeine Rechtfertigung einer Höhergruppierung bei Anteil der schwierigen Tätigkeit von 25%

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 15 Sa 1261/19

DRsp Nr. 2020/5262

Starke Berücksichtigung des zeitlichen Maßes bei Bewertung der Schwierigkeit einer Tätigkeit Ganzheitliche Betrachtung der Aufgaben als ein Arbeitsvorgang Keine Rechtfertigung einer Höhergruppierung bei Anteil der schwierigen Tätigkeit von 25%

1. Die Tätigkeiten als Beschäftigte in einer Serviceeinheit eines Gerichts stellen nur einen Arbeitsvorgang dar, da die anfallenden Aufgaben "ganzheitlich" zu bearbeiten sind. 2. Die Kombination aus einem großen Arbeitsvorgang in Verbindung mit dem Kriterium, dass schwierige Tätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs nur in einem "rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen" müssen, führt dazu, dass der Wille der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die typischen Tätigkeiten der Beschäftigten in Serviceeinheiten nicht ausreichend berücksichtigt wird.