BSG - Urteil vom 10.10.2017
B 12 KR 3/16 R
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 158 S. 1; SGG § 88 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2018, 159
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 54/15
SG Hamburg, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 427/11

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenBestimmung des Wertes des BeschwerdegenstandesKein Addition der Streitwerte von Haupt- und Hilfsanträgen

BSG, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 3/16 R

DRsp Nr. 2018/937

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Bestimmung des Wertes des Beschwerdegenstandes Kein Addition der Streitwerte von Haupt- und Hilfsanträgen

1. Die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist auch auf Berufungen anzuwenden, die sich gegen die Feststellung eines SG wenden, ein Verfahren sei erledigt. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass in diesen Fällen allein die Frage, ob der Rechtsstreit beendet worden ist, nicht aber der streitige Anspruch in der Sache selbst Gegenstand des Berufungsverfahrens wäre. 2. Unschädlich ist, dass das fortgesetzte Verfahren ursprünglich eine Untätigkeitsklage zum Gegenstand hatte. Auch Untätigkeitsklagen werden von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG erfasst, weil sie entweder auf die Vornahme eines beantragten Verwaltungsaktes oder den Erlass eines Widerspruchsbescheids gerichtet sind. 3. Bei einem Verfahren, das mit dem Ziel fortgesetzt wird, die (Nicht-)Erledigung der zunächst erhobenen Klage feststellen zu lassen, ist hinsichtlich des Gegenstandswertes auf diese ursprüngliche Klage abzustellen.