BVerfG - Beschluss vom 26.03.2018
1 BvQ 17/18
Normen:
BVerfGG § 32; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBVGa 4/18

Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.e. Betriebsratswahl

BVerfG, Beschluss vom 26.03.2018 - Aktenzeichen 1 BvQ 17/18

DRsp Nr. 2018/6261

Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.e. Betriebsratswahl

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32; GG Art. 9 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Jedenfalls fehlen substantiierte Darlegungen, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Die Darlegungen müssen auch in Eilverfahren nach § 32 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, wenigstens summarisch verantwortbar zu beurteilen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2017 - 1 BvQ 43/17 -, www.bverfg.de, Rn. 2 m.w.N.).