OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.03.2019
Verg 65/18
Normen:
AEUV Art. 168 Abs. 7; SGB V § 127; GWB § 98; GWB § 99; GWB § 103 Abs. 1; GWB § 104 Abs. 1; GWB § 155; GWB § 156 Abs. 2; GWB § 160; SGB V § 127 Abs. 2; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2;

Statthaftigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags hinsichtlich des Abschlusses von Rahmenverträgen für aufsaugende Inkontinenzhilfen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen Verg 65/18

DRsp Nr. 2019/7298

Statthaftigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags hinsichtlich des Abschlusses von Rahmenverträgen für aufsaugende Inkontinenzhilfen

1. Ein Vergabenachprüfungsantrag setzt ein förmliches Vergabeverfahren nach den Regeln des GWB und der VgV voraus, indem subjektive Rechte des Antragstellers verletzt worden sein können (hier: verneint für den Abschluss exklusiver Rahmenverträgen für aufsaugende Inkontinenzhilfen). 2. Das in § 127 Abs. 2 SGB V vorgesehene Vertragssystem, das nach § 127 Abs. 2a S. 1 SGB V ein gesetzliches Beitrittsrecht aller interessierten Leistungserbringen vorsieht, ist nicht als eine Vergabe von öffentlichen Aufträgen anzusehen. Vielmehr ist es gesetzlich ausdrücklich als Alternative zur Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 127 Abs. 2 SGB V konzipiert. 3. Einwendungen gegen den Abschluss von Rahmenverträgen bzw. den versagten Zugang hierzu sind im Rechtsweg zu den Sozialgerichten geltend zu machen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.10.2018, Az. VK 2 - 92/18, im Umfang des Ausspruchs zu 1., 2. und 4. aufgehoben.