FG Düsseldorf - Urteil vom 29.05.2019
15 K 690/16 F
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2019, 1840
BB 2020, 683
DStZ 2019, 518

Steuerliche Anerkennung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen mit Entgeltumwandlungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 15 K 690/16 F

DRsp Nr. 2019/8935

Steuerliche Anerkennung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen mit Entgeltumwandlungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen, hier solche mit Entgeltumwandlungen.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren GmbH & Co KG. Die KG hatte im Jahr 2003 eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt, und zwar mit Entgeltumwandlung in Form der Direktzusage. Die Betriebsvereinbarung (im Folgenden: VO 2003) war zunächst bis zum 31.12.2008 befristet, wurde allerdings später verlängert.

Die Höhe der Versorgungsleistung ergibt sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer "Transformationstabelle" (beruhend auf einer dort nicht genannten mathematischen Formel, unter Berücksichtigung einer Verzinsung und biometrischer Faktoren) abgeleitet werden können. Ziffer III 3.2.3 der VO 2003 enthält folgenden Vorbehalt: