LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 02.04.2019
2 Sa 187/18
Normen:
BGB § 630;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 7
LAGE BGB 2002 § 630 Nr. 8
LAGE GewO 2003 § 109 Nr. 19
NZA-RR 2019, 519
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1619/17

Stichwortartige Aufzählung der Aufgaben im qualifizierten ArbeitszeugnisGesetzlicher Zeugnisanspruch und Beachtung der Regeln der deutschen SpracheAnspruch auf Beseitigung nicht hinnehmbarer Schreibfehler im ZeugnisAnspruch auf Aufnahme der üblichen Schlussformel im Zeugnis

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 187/18

DRsp Nr. 2019/12259

Stichwortartige Aufzählung der Aufgaben im qualifizierten Arbeitszeugnis Gesetzlicher Zeugnisanspruch und Beachtung der Regeln der deutschen Sprache Anspruch auf Beseitigung nicht hinnehmbarer Schreibfehler im Zeugnis Anspruch auf Aufnahme der üblichen Schlussformel im Zeugnis

1. Die lediglich stichwortartige Aufzählung der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben in einem qualifizierten Arbeitszeugnis ist für sich genommen noch kein Anzeichen dafür, dass der Arbeitgeber sich im Zeugnis konkludent abwertend über seinen Arbeitnehmer äußern will. Denn insbesondere im Handwerk und in kleineren Betrieben trifft man häufig in dieser Art gestaltete Zeugnisse an. 2. Schreibfehler im Zeugnistext sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu berichtigen, denn nur ein Zeugnis, das nach den Regeln der deutschen Sprache zu Papier gebracht ist, kann den gesetzlichen Zeugnisanspruch erfüllen. Denn Rechtschreibfehler geben Anlass zu der negativen Vermutung, der Aussteller des Zeugnisses könnte sich - durch bewusst mangelnde Sorgfalt - vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren. (vgl. nur Hessisches Landesarbeitsgericht 21. Oktober 2014 - 12 Ta 375/14 - AuA 2015, 549). 3. Enthält der Zeugnistext nicht hinnehmbare Rechtschreibfehler kann deren Beseitigung verlangt werden, nicht jedoch eine vom gegebenen Text abweichende andere Formulierung.