LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.05.2019
5 Sa 41/18
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 119; BGB § 123; BGB § 615; KSchG § 1; KSchG § 2; KSchG § 11; ZPO § 52; ZPO § 56; ZPO § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 371/17

Störung der Geistestätigkeit und Geschäfts- und ProzessunfähigkeitPsychische Erkrankung bei fehlender Entscheidungsfähigkeit und übermäßiger Beherrschung von Einflüssen dritter Personen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 41/18

DRsp Nr. 2019/11152

Störung der Geistestätigkeit und Geschäfts- und Prozessunfähigkeit Psychische Erkrankung bei fehlender Entscheidungsfähigkeit und übermäßiger Beherrschung von Einflüssen dritter Personen

Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit führt nicht zwangsläufig zu einer Geschäfts- und Prozessunfähigkeit. Nicht jede psychische Erkrankung schließt dauerhaft und für sämtliche Geschäfte die freie Willensbildung aus. Das ist erst dann der Fall, wenn die Partei in dem betroffenen Rechtskreis nicht mehr in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, und ihr Wille infolge einer Geistesstörung von Einflüssen dritter Personen übermäßig beherrscht wird.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 31.01.2018 - 4 Ca 371/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 119; BGB § 123; BGB § 615; KSchG § 1; KSchG § 2; KSchG § 11; ZPO § 52; ZPO § 56; ZPO § 253 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei ordentlichen Kündigungen und Annahmeverzugslohn.