FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.11.2019
3 K 149/16
Normen:
RVG § 7 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; FGO § 59; ZPO § 59; ZPO § 60; BGB § 242;

Streit im Kostenfestsetzungsverfahren über die kostenrechtliche Einordnung mehrerer Rechtssachen als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG; Voraussetzungen einer einheitlichen Angelegenheit trotz getrennter Vollmachten auch bei unterschiedlichen Adressaten parallel erlassener Steuerbescheide; Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft; Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverlangens

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 3 K 149/16

DRsp Nr. 2020/650

Streit im Kostenfestsetzungsverfahren über die kostenrechtliche Einordnung mehrerer Rechtssachen als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG; Voraussetzungen einer einheitlichen Angelegenheit trotz getrennter Vollmachten auch bei unterschiedlichen Adressaten parallel erlassener Steuerbescheide; Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft; Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverlangens

Stichwort: Anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann. Eine einheitliche Angelegenheit kann trotz getrennter Vollmachten auch bei unterschiedlichen Adressaten parallel erlassener Steuerbescheide vorliegen, wenn die jeweilige Regelung auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht, eine inhaltlich identische Rechtsfrage zu klären ist und zwischen den Adressaten eine Streitgenossenschaft gemäß § 59 FGO i.V.m. den §§ 59, 60 ZPO besteht.

Tenor

Auf die Erinnerung des Finanzamts vom 25.09.2019 gegen den Kostenfestungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Finanzgerichts vom 13.09.2019 wird dieser wie folgt geändert: