FG Köln - Urteil vom 24.01.2020
1 K 1041/17
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 40; SGB IV § 28f Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2020, 920
DStRE 2020, 570

Streit über die Nachforderung von Lohnsteuer und Nebenabgaben aus der Übernahme von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung aus sozialversicherungsrechtlichen Summenbescheiden; Wirtschaftliche Bereicherung der Arbeitnehmer als Voraussetzung für die Einordnung von Zahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn; Besonderheiten bei der Zahlung auf Summenbescheide

FG Köln, Urteil vom 24.01.2020 - Aktenzeichen 1 K 1041/17

DRsp Nr. 2020/4669

Streit über die Nachforderung von Lohnsteuer und Nebenabgaben aus der Übernahme von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung aus sozialversicherungsrechtlichen Summenbescheiden; Wirtschaftliche Bereicherung der Arbeitnehmer als Voraussetzung für die Einordnung von Zahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn; Besonderheiten bei der Zahlung auf Summenbescheide

Tenor

Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Bergmannsprämie für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 vom 22.07.2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2017 wird dahingehend abgeändert, dass die Zahlungen der Klägerin für die Summenbeitragsbescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Jahre 2009, 2010 und 2011 nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 40; SGB IV § 28f Abs. 2;

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Lohnsteuer und Nebenabgaben aus der Übernahme von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung aus sozialversicherungsrechtlichen Summenbescheiden.