BVerwG - Urteil vom 13.02.2020
2 C 9.19
Normen:
AEUV Art. 45; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; AltGG § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 167, 351
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 K 17.661
VGH Bayern, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 17.2352

Streit um den Anspruch eines vorzeitig ausgeschiedenen Berufssoldaten auf Zahlung von Altersgeld ohne Abschlag; Keine Anwendbarkeit des Unionsrechts; Keine Anwendbarkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf rein mitgliedstaatliche Sachverhalte; Auslandseinsatz der Bundeswehr; Verfassungsmäßigkeit des Abschlags nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG

BVerwG, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 2 C 9.19

DRsp Nr. 2020/16053

Streit um den Anspruch eines vorzeitig ausgeschiedenen Berufssoldaten auf Zahlung von Altersgeld ohne Abschlag; Keine Anwendbarkeit des Unionsrechts; Keine Anwendbarkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf rein mitgliedstaatliche Sachverhalte; Auslandseinsatz der Bundeswehr; Verfassungsmäßigkeit des Abschlags nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG

1. Der Abschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.2. Fragen der Unionsrechtskonformität des Abschlags im Hinblick auf die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV stellen sich nicht in Fällen mit einem rein mitgliedstaatlichen (innerstaatlichen) Sachverhalt ohne Bezug zum Unionsrecht. Die rein hypothetische Aussicht einer künftigen Ausübung oder Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit genügt insoweit nicht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

AEUV Art. 45; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; AltGG § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 8 Abs. 2;

Gründe

I

Der Kläger beansprucht die Zahlung von Altersgeld ohne Abschlag.