BVerwG - Urteil vom 16.06.2020
2 C 8.19
Normen:
BeamtStG § 54; BGB § 199; EUV Art. 4 Abs. 3; EUV Art. 5; RL 93/104/EG Art. 6 Nr. 2; RL 2003/88/EG Art. 6 Buchst. b);
Fundstellen:
DVBl 2021, 254
DÖV 2021, 87
NVwZ 2021, 71
NZA-RR 2021, 45
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 358/14
OVG Bremen, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LC 332/16

Streit um den Ausgleichsanspruch eines Feuerwehrbeamten wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit; Statthafte Klageart für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit; Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung; Zumutbarkeit der Klageerhebung; Verstoß gegen Treu und Glauben; Verjährungsbeginn

BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 2 C 8.19

DRsp Nr. 2020/15984

Streit um den Ausgleichsanspruch eines Feuerwehrbeamten wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit; Statthafte Klageart für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit; Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung; Zumutbarkeit der Klageerhebung; Verstoß gegen Treu und Glauben; Verjährungsbeginn

1. Statthafte Klageart für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit ist die Leistungsklage.2. Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist auch in Fällen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit anwendbar; dies ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar.3. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB ist die Zumutbarkeit der Erhebung der Klage. Zumutbar ist die Klageerhebung, wenn sie im Sinn von § 114 ZPO erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. März 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BeamtStG § 54; BGB § 199; EUV Art. 4 Abs. 3; EUV Art. 5; RL 93/104/EG Art. 6 Nr. 2; RL 2003/88/EG Art. 6 Buchst. b);

Gründe

I