BVerwG - Beschluss vom 01.12.2020
2 B 38.20
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 1-2; BGB § 242; VwGO § 108 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2021, 499
NVwZ-RR 2021, 535
ZBR 2021, 162
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 3840/14
OVG Niedersachsen, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LB 56/18

Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst; Kriterien für die Einordnung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG; Bestimmung des Begriffs des Bereitschaftsdienstes im Hinblick auf einen vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs; Keine Erforderlichkeit des erfahrungsgemäßen Rechnens mit einer dienstlichen Inanspruchnahme; Unionsrechtswidrige Zuvielarbeit

BVerwG, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 2 B 38.20

DRsp Nr. 2021/2955

Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst; Kriterien für die Einordnung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG; Bestimmung des Begriffs des Bereitschaftsdienstes im Hinblick auf einen vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs; Keine Erforderlichkeit des erfahrungsgemäßen Rechnens mit einer dienstlichen Inanspruchnahme; Unionsrechtswidrige Zuvielarbeit

1. Der Begriff des Bereitschaftsdienstes setzt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts in örtlicher Hinsicht voraus, dass der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat.2. Dabei ist mit der Wendung "außerhalb des Privatbereichs" zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während des Bereitschaftsdienstes seinen privaten Aufenthaltsort - sei es sein Zuhause oder einen anderen Ort - nicht frei wählen und wechseln kann, d.h. dass er sich an einem nicht "privat" wählbaren und wechselbaren Ort für einen jederzeitigen Einsatz bereitzuhalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1979 - - BVerwGE 59, <47> und vom 9. Mai 1985 - - Buchholz 235 § Nr. 6 S. 5; wie Beschluss vom 20. Oktober 2020 - - juris Rn. 20).