BVerwG - Beschluss vom 01.12.2020
2 B 52.20
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 1-2; BGB § 242; VwGO § 108 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LB 55/18

Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst; Kriterien für die Einordnung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG; Bestimmung des Begriffs des Bereitschaftsdienstes im Hinblick auf einen vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs; Keine Erforderlichkeit des erfahrungsgemäßen Rechnens mit einer dienstlichen Inanspruchnahme; Unionsrechtswidrige Zuvielarbeit

BVerwG, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 2 B 52.20

DRsp Nr. 2021/2966

Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Bereitschaftsdienst; Kriterien für die Einordnung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG; Bestimmung des Begriffs des Bereitschaftsdienstes im Hinblick auf einen vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs; Keine Erforderlichkeit des erfahrungsgemäßen Rechnens mit einer dienstlichen Inanspruchnahme; Unionsrechtswidrige Zuvielarbeit

1. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist.2. Im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Bereitschaftsdienst kommt es auf eine typisierende Gesamtbetrachtung der Häufigkeit tatsächlicher Einsätze nicht an, wenn der Dienst in der Abwehr akuter Gefahren für Leib und Leben von verletzten Personen bei Großschadenslagen besteht.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 53 143,30 € festgesetzt.

Normenkette: