Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 21. Februar 2019 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Senat hat das Rubrum gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren dahingehend geändert, dass die vom Verwaltungsgericht "Antragsgegnerin" genannte Stadtgemeinde Bremen nun als "Antragstellerin" und die vom Verwaltungsgericht "Antragsteller" genannte, die Inobhutnahme begehrende Person als "Antragsgegner" bezeichnet wird. Dies entspricht der bei Verfahren nach § Abs. Satz 2 üblichen Terminologie.
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