OVG Bremen - Beschluss vom 10.05.2019
1 B 56/19
Normen:
SGB VIII § 42f; RöV § 25 Abs. 1 S. 1; StrlSchG § 83 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 2153/18

Streit um die Ablehnung einer vorläufigen Inobhutnahme; Umgang mit medizinischen Verfahren zur Altersfeststellung; Wertigkeit der Empfehlungen für Alterseinschätzungen bei Lebenden der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD); Rechtliche Grundlage für die forensische Altersdiagnostik mittels radiologischer Bildgebung; Legitimation für die Durchführung von Röntgenuntersuchungen zur Altersfeststellung

OVG Bremen, Beschluss vom 10.05.2019 - Aktenzeichen 1 B 56/19

DRsp Nr. 2019/16795

Streit um die Ablehnung einer vorläufigen Inobhutnahme; Umgang mit medizinischen Verfahren zur Altersfeststellung; Wertigkeit der Empfehlungen für Alterseinschätzungen bei Lebenden der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD); Rechtliche Grundlage für die forensische Altersdiagnostik mittels radiologischer Bildgebung; Legitimation für die Durchführung von Röntgenuntersuchungen zur Altersfeststellung

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 21. Februar 2019 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB VIII § 42f; RöV § 25 Abs. 1 S. 1; StrlSchG § 83 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Der Senat hat das Rubrum gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren dahingehend geändert, dass die vom Verwaltungsgericht "Antragsgegnerin" genannte Stadtgemeinde Bremen nun als "Antragstellerin" und die vom Verwaltungsgericht "Antragsteller" genannte, die Inobhutnahme begehrende Person als "Antragsgegner" bezeichnet wird. Dies entspricht der bei Verfahren nach § Abs. Satz 2 üblichen Terminologie.