BVerwG - Urteil vom 12.09.2019
3 C 3.18
Normen:
RL 2001/83/EG Art. 71 Abs. 1; RL 2001/83/EG Art. 71 Abs. 4; RL 2001/83/EG Art. 72; RL 2001/83/EG Art. 74; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2; VwGO § 43; SGB V § 34 Abs. 1 S. 1; AMG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 10; AMG § 22 Abs. 7 S. 1; AMG § 48; AMG § 69 Abs. 1 S. 1; AMG § 97 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b);
Fundstellen:
BVerwGE 166, 265
DVBl 2020, 954
DÖV 2020, 200
NVwZ 2020, 554
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6109/14
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 2505/15

Streit um die Aufrechterhaltung der bestehenden Verschreibungspflicht für ein zugelassenes Arzneimittel; Aufhebung der Verschreibungspflicht für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Desloratadin; Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Normgeber im Hinblick auf die nötige Klärung einer Vorfrage; Effektiver Rechtsschutz für die begehrte Änderung einer bestehenden Verschreibungspflicht

BVerwG, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 3 C 3.18

DRsp Nr. 2020/516

Streit um die Aufrechterhaltung der bestehenden Verschreibungspflicht für ein zugelassenes Arzneimittel; Aufhebung der Verschreibungspflicht für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Desloratadin; Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Normgeber im Hinblick auf die nötige Klärung einer Vorfrage; Effektiver Rechtsschutz für die begehrte Änderung einer bestehenden Verschreibungspflicht

1. Der Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Normgeber steht nicht entgegen, dass zur Klärung des Rechtsverhältnisses auch die Gültigkeit einer Rechtsverordnung als Vorfrage geklärt werden muss.2. Effektiver Rechtsschutz für die begehrte Änderung einer bestehenden Verschreibungspflicht kann nur im Rechtsverhältnis zum Normgeber der Arzneimittelverschreibungsverordnung gewährt werden; eine gegen ihn gerichtete Feststellungsklage ist statthaft.3. Der dem Verordnungsgeber nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG zukommende Spielraum bei der Entscheidung über die Aufrechterhaltung einer bestehenden Verschreibungspflicht ist auf die Ausfüllung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien beschränkt.

Tenor

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. September 2015 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2017 werden geändert.