BVerwG - Urteil vom 30.10.2019
6 C 10.18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; RBStV § 4 Abs. 1; RBStV § 4 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 167, 20
DÖV 2020, 246
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 17.770
VG Ansbach, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 6 K 15.02442

Streit um die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht während eines Zweitstudiums; Bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit; Voraussetzungen eines besonderer Härtefalls; Ausdehnung des Begriffs des besonderen Härtefalls auf mit den Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt vergleichbare Bedürftigkeit aufweisende Beitragsschuldner; Einkommensschwäche

BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 6 C 10.18

DRsp Nr. 2020/1148

Streit um die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht während eines Zweitstudiums; Bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit; Voraussetzungen eines besonderer Härtefalls; Ausdehnung des Begriffs des besonderen Härtefalls auf mit den Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt vergleichbare Bedürftigkeit aufweisende Beitragsschuldner; Einkommensschwäche

1. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV setzt voraus, dass dem Beitragsschuldner auf der Grundlage eines Bescheids eine der dort genannten Sozialleistungen gewährt wird (sog. System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit).2. Einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten, sind nicht in entsprechender Anwendung dieser Norm von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.3. Ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (insoweit unter

Tenor