BVerwG - Urteil vom 06.05.2020
8 C 5.19
Normen:
GG Art. 4; GG Art. 140; WRV Art. 139; VwGO § 44a; VwVfG § 13 Abs. 2 S. 2; VwVfG § 41 Abs. 1 S. 1; ArbZG § 9 Abs. 1; ArbZG § 13 Abs. 5; ArbZG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2020, 483
BVerwGE 168, 103
DÖV 2020, 992
NVwZ 2020, 1366
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1278/16
OVG Sachsen, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 505/17

Streit um die Beteiligung einer Landeskirche an Genehmigungsverfahren zur Gestattung von Sonntagsarbeit in Callcentern; Verfahrensbeteiligung von Kirchen bei der Bewilligung von Sonntagsarbeit; Begriff der behördlichen Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO; Pflicht der Behörde zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den betroffenen Beteiligten

BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 8 C 5.19

DRsp Nr. 2020/10939

Streit um die Beteiligung einer Landeskirche an Genehmigungsverfahren zur Gestattung von Sonntagsarbeit in Callcentern; Verfahrensbeteiligung von Kirchen bei der Bewilligung von Sonntagsarbeit; Begriff der behördlichen Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO; Pflicht der Behörde zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den betroffenen Beteiligten

Zu Verwaltungsverfahren über die Bewilligung von Sonntagsarbeit nach § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 2 ArbZG sind die Kirchen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hinzuzuziehen.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 4; GG Art. 140; WRV Art. 139; VwGO § 44a; VwVfG § 13 Abs. 2 S. 2; VwVfG § 41 Abs. 1 S. 1; ArbZG § 9 Abs. 1; ArbZG § 13 Abs. 5; ArbZG § 15 Abs. 2;

Gründe

I

Die klagende Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nachdem ihr bekannt geworden war, dass im Freistaat Sachsen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Callcentern aufgrund von Ausnahmebewilligungen nach dem Arbeitszeitgesetz beschäftigt werden, beantragte sie ihre Beteiligung an entsprechenden Bewilligungsverfahren sowie die Vorlage bereits erteilter Bewilligungsbescheide. Die Landesdirektion Sachsen lehnte die Anträge ab. Den Widerspruch der Klägerin wies sie zurück.