BVerwG - Beschluss vom 10.06.2020
6 AV 6.19
Normen:
VwGO § 83 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; StPO § 99; StPO § 101 Abs. 7; GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 1; VereinsG § 4 Abs. 4; VereinsG § 10 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 1029

Streit um die Durchführung der Beschlagnahme eines E-Mail-Postfachs im Zusammenhang mit dem Verbot des Vereins linksunten.indymedia; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Folge der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Keine entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf Vereinsverbotsverfahren; Zugriff auf E-Mails auf dem Mailserver eines Providers; Postbeschlagnahme als verdeckte Ermittlungsmaßnahme; Tatbestandliche Voraussetzungen der Postbeschlagnahme; Hinreichender Anlass für die Anordnung der Postbeschlagnahme

BVerwG, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 6 AV 6.19

DRsp Nr. 2020/11685

Streit um die Durchführung der Beschlagnahme eines E-Mail-Postfachs im Zusammenhang mit dem Verbot des Vereins "linksunten.indymedia"; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Folge der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Keine entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf Vereinsverbotsverfahren; Zugriff auf E-Mails auf dem Mailserver eines Providers; Postbeschlagnahme als verdeckte Ermittlungsmaßnahme; Tatbestandliche Voraussetzungen der Postbeschlagnahme; Hinreichender Anlass für die Anordnung der Postbeschlagnahme

Der Zugriff auf E-Mails, die auf dem Mailserver eines Providers gespeichert sind, kann auf die strafprozessualen Vorschriften über die Postbeschlagnahme gestützt werden.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

VwGO § 83 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; StPO § 99; StPO § 101 Abs. 7; GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 1; VereinsG § 4 Abs. 4; VereinsG § 10 Abs. 2;

Gründe

I