BVerwG - Beschluss vom 10.06.2020
6 AV 7.19
Normen:
VwGO § 83 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; StPO § 99; StPO § 101 Abs. 7; GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 1; VereinsG § 4 Abs. 4; VereinsG § 10 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 991
NVwZ-RR 2020, 1023
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7042/17

Streit um die Durchführung einer Postbeschlagnahme im Zusammenhang mit dem Verbot des Vereins linksunten.indymedia; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Folge der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Keine entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf Vereinsverbotsverfahren; Postbeschlagnahme als verdeckte Ermittlungsmaßnahme; Tatbestandliche Voraussetzungen der Sicherstellung der an die Adresse des Antragstellers gerichteten organisationsbezogenen Post; Hinreichender Anlass für die Anordnung einer Postbeschlagnahme; Vermutlich führendes Mitglied des verbotenen Vereins

BVerwG, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 6 AV 7.19

DRsp Nr. 2020/11686

Streit um die Durchführung einer Postbeschlagnahme im Zusammenhang mit dem Verbot des Vereins "linksunten.indymedia"; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Folge der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Keine entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf Vereinsverbotsverfahren; Postbeschlagnahme als verdeckte Ermittlungsmaßnahme; Tatbestandliche Voraussetzungen der Sicherstellung der an die Adresse des Antragstellers gerichteten organisationsbezogenen Post; Hinreichender Anlass für die Anordnung einer Postbeschlagnahme; Vermutlich führendes Mitglied des verbotenen Vereins

1. Gegen die gerichtliche Anordnung einer Postbeschlagnahme im Zuge eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder zur Sicherstellung des beschlagnahmten Vermögens einer verbotenen Vereinigung steht dem Betroffenen nachträglicher Rechtsschutz nur in entsprechender Anwendung des § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO offen.2. Die Zuständigkeit für ein solches Rechtsschutzbegehren geht nicht in entsprechender Anwendung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf das für die Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zuständige Bundesverwaltungsgericht über.