BVerwG - Beschluss vom 10.06.2020
6 AV 8.19
Normen:
VwGO § 83 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; StPO § 99; StPO § 101 Abs. 7; GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 1; VereinsG § 4 Abs. 4; VereinsG § 10 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7064/17

Streit um die Durchführung einer Postbeschlagnahme im Zusammenhang mit dem Verbot des Vereins linksunten.indymedia; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Folge der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Keine entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf Vereinsverbotsverfahren; Postbeschlagnahme als verdeckte Ermittlungsmaßnahme; Fehlende tatbestandliche Voraussetzungen der Sicherstellung der an die Adresse des Antragstellers gerichteten organisationsbezogenen Post; Fehlender hinreichender Anlass für die Anordnung einer Postbeschlagnahme; Sekundäre Beweismittel

BVerwG, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 6 AV 8.19

DRsp Nr. 2020/11743

Streit um die Durchführung einer Postbeschlagnahme im Zusammenhang mit dem Verbot des Vereins "linksunten.indymedia"; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Folge der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Keine entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf Vereinsverbotsverfahren; Postbeschlagnahme als verdeckte Ermittlungsmaßnahme; Fehlende tatbestandliche Voraussetzungen der Sicherstellung der an die Adresse des Antragstellers gerichteten organisationsbezogenen Post; Fehlender hinreichender Anlass für die Anordnung einer Postbeschlagnahme; Sekundäre Beweismittel

Behördliche Ermittlungsmaßnahmen dürfen auch nach Erlass einer Vereinsverbotsverfügung ergriffen werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sie neue tatsächliche Erkenntnisse erbringen oder bisherige Erkenntnisse erhärten, aber auch in Frage stellen können. Dieser Beurteilungsmaßstab ist auch anzuwenden, wenn die Ermittlungsmaßnahmen zum Zwecke der Sicherstellung des Vereinsvermögens gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 VereinsG erfolgen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Sicherstellung der an die Wohnsitzadresse des Antragstellers gerichteten organisationsbezogenen Briefe und Postsendungen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. August 2017 und die Art und Weise ihrer Durchführung rechtswidrig waren.