BVerwG - Urteil vom 12.03.2020
2 C 37.18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 3; SG (1995) § 46 Abs. 3; SG (1995) § 49 Abs. 4; BBiG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 952
NVwZ-RR 2020, 835
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 14.1066
VGH Bayern, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 17.299

Streit um die Rückforderung von Studienkosten nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses infolge Kriegsdienstverweigerung; Fehlgeschlagene Kosten der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier; Umfang der Erstattung von Ausbildungskosten; Bewertung eines im weiteren Berufsleben als Fluglotse erheblichen Vorteils durch die von der Bundeswehr finanzierte Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier; Addition der Ausbildungskosten für Studium und Fachausbildung; Vorteilsabschöpfung

BVerwG, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 2 C 37.18

DRsp Nr. 2020/10594

Streit um die Rückforderung von Studienkosten nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses infolge Kriegsdienstverweigerung; Fehlgeschlagene Kosten der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier; Umfang der Erstattung von Ausbildungskosten; Bewertung eines im weiteren Berufsleben als Fluglotse erheblichen Vorteils durch die von der Bundeswehr finanzierte Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier; Addition der Ausbildungskosten für Studium und Fachausbildung; Vorteilsabschöpfung

1. Ein Berufsoldat, der infolge seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Dienstzeit vorzeitig beendet, ist grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch Studium und Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält.2. Die Bewertung eines im weiteren Berufsleben erheblichen Vorteils des ehemaligen Soldaten für die von der Bundeswehr finanzierte Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier für tatsächlich und unmittelbar aufgewandte Ausbildungskosten mit 35 v.H. dieser Kosten ist in jeder Hinsicht verhältnismäßig.

Tenor