BVerwG - Urteil vom 12.03.2020
2 C 38.18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 3; SG (1995) § 46 Abs. 3; SG (1995) § 49 Abs. 4; BBiG § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 17.300

Streit um die Rückforderung von Studienkosten nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses infolge Kriegsdienstverweigerung; Fehlgeschlagene Kosten der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier; Umfang der Erstattung von Ausbildungskosten; Bewertung eines im weiteren Berufsleben als Fluglotse erheblichen Vorteils durch die von der Bundeswehr finanzierte Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier; Addition der Ausbildungskosten für Studium und Fachausbildung; Vorteilsabschöpfung

BVerwG, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 2 C 38.18

DRsp Nr. 2020/10595

Streit um die Rückforderung von Studienkosten nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses infolge Kriegsdienstverweigerung; Fehlgeschlagene Kosten der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier; Umfang der Erstattung von Ausbildungskosten; Bewertung eines im weiteren Berufsleben als Fluglotse erheblichen Vorteils durch die von der Bundeswehr finanzierte Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier; Addition der Ausbildungskosten für Studium und Fachausbildung; Vorteilsabschöpfung