BVerwG - Urteil vom 22.06.2020
8 CN 1.19
Normen:
GG Art. 140; WRV Art. 139; LadSchlG § 14; LadÖG BW § 3 Abs. 1; LadÖG BW § 3 Abs. 2; LadÖG BW § 8 Abs. 1 S. 1; LadÖG BW § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
AuR 2020, 482
BVerwGE 168, 338
DÖV 2020, 1084
NVwZ 2021, 240
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 325/17

Streit um eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen in einem Stadtgebiet aus Anlass eines Handwerkermarktes; Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Überprüfung vergangener Sachverhalte; Anforderungen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Sonn- und Feiertagsschutzes an eine gesetzliche Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen; Verfassungskonforme Auslegung der Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW; Kein Ausgleich des Fehlens eines zureichenden Sachgrundes durch die Seltenheit einer zulässigen Sonntagsöffnung; Anlassbezogene Sonntagsöffnungen als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung; Regelmäßige Beschränkung anlassbezogener Sonntagsöffnungen auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung

BVerwG, Urteil vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 8 CN 1.19

DRsp Nr. 2020/12845

Streit um eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen in einem Stadtgebiet aus Anlass eines Handwerkermarktes; Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Überprüfung vergangener Sachverhalte; Anforderungen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Sonn- und Feiertagsschutzes an eine gesetzliche Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen; Verfassungskonforme Auslegung der Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW; Kein Ausgleich des Fehlens eines zureichenden Sachgrundes durch die Seltenheit einer zulässigen Sonntagsöffnung; Anlassbezogene Sonntagsöffnungen als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung; Regelmäßige Beschränkung anlassbezogener Sonntagsöffnungen auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung

1. Eine gesetzliche Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen genügt dem verfassungsrechtlich geforderten Mindestniveau des Sonntagsschutzes gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV nicht schon, wenn sie die Zahl der jährlich zulässigen gebietsweiten Öffnungen auf drei beschränkt, aber eine vielfache Zahl räumlich beschränkter, abwechselnder Öffnungen im selben Gemeindegebiet zulässt.