BVerwG - Beschluss vom 28.05.2020
5 BN 5.19
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; VwGO § 137 Abs. 1; SGB VIII § 90; SGB X § 31; SGB X § 39;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 20.17

Streit um Regelungen des brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes; Anforderungen an die Geltendmachung einer vermeintlichen Verletzung von Bundes(verfassungs-)recht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Rückwirkungsverbot; Äquivalenzprinzip

BVerwG, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 5 BN 5.19

DRsp Nr. 2020/10165

Streit um Regelungen des brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes; Anforderungen an die Geltendmachung einer vermeintlichen Verletzung von Bundes(verfassungs-)recht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Rückwirkungsverbot; Äquivalenzprinzip

Fragen zum Kindertagesstättengesetz Brandenburg sind Fragen des Landesrechts und können nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; VwGO § 137 Abs. 1; SGB VIII § 90; SGB X § 31; SGB X § 39;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.), der Divergenz (2.) und des Verfahrensmangels (3.) gestützte Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.