Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.), der Divergenz (2.) und des Verfahrensmangels (3.) gestützte Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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