BGH - Urteil vom 21.02.2019
VII ZR 105/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 637 Abs. 3; ZPO § 321 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1006
MDR 2019, 1016
MDR 2019, 1239
NJW 2019, 1527
NZBau 2019, 377
ZfBR 2019, 454
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 711/13
OLG Stuttgart, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 37/16

Streitgegenstand bei einer Klage gegen einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen eines Planungsmangels hinsichtlich Führens zu einem Bauwerksmangel; Bindungswirkung eines Ergänzungsurteils für das Berufungsgericht bei Abänderung des Urteils zu Lasten des Berufungsführers durch das erstinstanzliche Gericht während des laufenden Berufungsverfahrens

BGH, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen VII ZR 105/18

DRsp Nr. 2019/5089

Streitgegenstand bei einer Klage gegen einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen eines Planungsmangels hinsichtlich Führens zu einem Bauwerksmangel; Bindungswirkung eines Ergänzungsurteils für das Berufungsgericht bei Abänderung des Urteils zu Lasten des Berufungsführers durch das erstinstanzliche Gericht während des laufenden Berufungsverfahrens

a) Zum Streitgegenstand bei einer Klage gegen einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen eines Planungsmangels, der zu einem Bauwerksmangel geführt haben soll.b) Ein Ergänzungsurteil, mit dem ein erstinstanzliches Gericht während des laufenden Berufungsverfahrens sein Urteil zu Lasten des Berufungsführers abändert, obwohl weder die Voraussetzungen des § 321 ZPO noch eine sonstige verfahrensrechtliche Grundlage hierfür vorliegen, entfaltet keine Bindungswirkung für das Berufungsgericht, ohne dass es seinerseits angefochten werden muss.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. April 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 637 Abs. 3; ZPO § 321 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1;

Tatbestand

"1. 2.