BAG - Urteil vom 21.11.2017
9 AZR 117/17
Normen:
BGB § 611; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; KSchG § 7 Hs. 1; TzBfG § 17 S. 1 und S. 2; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 § 2 Nr. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 194
AuR 2018, 145
BB 2018, 826
EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 31
EzA-SD 2018, 3
NJW 2018, 1194
NZA 2018, 448
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 866/16
ArbG Herne, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 388/16

Streitgegenstand der arbeitsgerichtlichen BefristungskontrollklageAbgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freiem DienstverhältnisRechtsstatus eines Musikschullehrers an einer MusikschulePrüfungsmerkmale für die Weisungsgebundenheit des Leistungserbringers

BAG, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 117/17

DRsp Nr. 2018/2191

Streitgegenstand der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrollklage Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis Rechtsstatus eines Musikschullehrers an einer Musikschule Prüfungsmerkmale für die Weisungsgebundenheit des Leistungserbringers

Orientierungssätze: 1. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des streitbefangenen Beendigungstermins ist grundsätzlich Voraussetzung für den Erfolg einer Befristungskontrollklage. 2. Musikschullehrer, die an öffentlichen Musikschulen unterrichten, können sowohl als Arbeitnehmer als auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. 3. Die Anordnung, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nur in bestimmten Räumlichkeiten zu verrichten, kann bei deren nur zeitlich beschränkten Zurverfügungstellung eine Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht begründen, soweit die Zeitspanne nicht so bemessen ist, dass dem Mitarbeiter ein erheblicher Spielraum verbleibt.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Dezember 2016 - 11 Sa 866/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; KSchG § 7 Hs. 1; TzBfG § 17 S. 1 und S. 2; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 § 2 Nr. 1;