OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2019
12 U 171/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 332/16

Streitgegenstand einer Arzthaftungsklage

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 12 U 171/18

DRsp Nr. 2019/4475

Streitgegenstand einer Arzthaftungsklage

1. Zwischen den Ansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verknüpfung der Gestalt, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen. Jedoch liegen den Haftungstatbeständen räumlich und zeitlich verschieden gelagerte Sachverhalte zugrunde, an denen unterschiedliche Personen beteiligt sein können. 2. Setzt sich der Kläger in der Berufungsbegründung lediglich mit angeblichen Aufklärungsmängeln auseinander, so ist daher die Klageabweisung hinsichtlich eines ärztlichen Behandlungsfehlers der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen.