LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.06.2019
26 Ta (Kost) 6106/18
Normen:
GKG § 63; ZPO § 3; GKG § 48;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ga 7426/18

Streitgegenstandswert im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen einen Streik für einen Firmentarifvertrag

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6106/18

DRsp Nr. 2019/11391

Streitgegenstandswert im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen einen Streik für einen Firmentarifvertrag

1. Die Frage, ob der Gegenstand einstweiliger Verfügungsverfahren gegen einen Streik vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Natur ist, konnte hier offenbleiben. 2. In beiden Konstellationen gelangt man hier zum selben Ergebnis, nämlich auf einen Betrag in Höhe von 120.000 Euro.

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Juli 2018 - 14 Ga 7426/18 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf 120.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63; ZPO § 3; GKG § 48;

Gründe:

I.

Der Bezirksrevisor wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts anlässlich eines Eilverfahrens gegen einen Warnstreik in einer Spezialklinik der Beklagten für Wirbelsäulen- und Gelenkleiden.

Im Rahmen des Rechtsstreits ging es um einen am 30. Mai 2018 begonnenen und für einen Tag vorgesehenen Warnstreik. Das Arbeitsgericht hat den Streik noch am selben Tag untersagt, woraufhin dieser abgebrochen wurde.