LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.11.1995
6 Ta 443/95
Normen:
GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 197/95

Streitwert: Auskunftsklage - Wertbeschwerde

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.11.1995 - Aktenzeichen 6 Ta 443/95

DRsp Nr. 2001/14982

Streitwert: Auskunftsklage - Wertbeschwerde

1. Wird für eine Klage auf Auskunft gezahlter Bruttolohnsummen, die mit einem Hilfsantrag auf Entschädigung für den Fall verbunden ist, dass die Auskunft nicht binnen 6 Wochen ab Urteilszustellung erteilt werden sollte, die Auskunft rechtzeitig erteilt, so kann deren Wert nicht nach der hilfsweise beantragten Entschädigungssumme bemessen werden. 2. Der Wert des Auskunftsantrages kann in Höhe der danach geschuldeten Beiträge festgesetzt werden, weil die erteilte Auskunft regelmäßig zur Zahlung und damit zur endgültigen Befriedung führt.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanz: ArbG Wiesbaden, vom 15.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 197/95