LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.12.2020
2 Ta 130/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 75
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 102/20

Streitwert bei Verringerung der Arbeitszeit während der ElternzeitAnforderungen an Entstehung eines Vergleichsmehrwerts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 130/20

DRsp Nr. 2021/4079

Streitwert bei Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit Anforderungen an Entstehung eines Vergleichsmehrwerts

1. Gegenstandswert für die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit sind drei Bruttomonatsgehälter. 2. Bei streitiger Verlängerung der Elternzeit ist ein Vergleichsmehrwert festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. Juli 2020 - 1 Ca 102/20 -unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren auf 14.957,33 EUR und für den Vergleich auf 19.943,64 EUR festgesetzt wird.

Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR.