LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.03.2019
7 Ta 27/19
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1160/18

Streitwert der Vereinbarung der Freistellung des Arbeitnehmers in einem Vergleich im Kündigungsschutzprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 7 Ta 27/19

DRsp Nr. 2019/5713

Streitwert der Vereinbarung der Freistellung des Arbeitnehmers in einem Vergleich im Kündigungsschutzprozess

Kein Vergleichsmehrwert bei Freistellungsvereinbarung, wenn durch den Vergleichsabschluss kein weiterer Streit und/oder keine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, sowie bei einer Abänderung des Beendigungszeitpunkts. 1. Eine Freistellungsvereinbarung in einem Vergleich ist nur dann mit bis zu einer Monatsvergütung zu bewerten, wenn sich eine Partei eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat (vgl. I. 25.1.4. des Streitwertkatalogs 2018). In der Regel handelt es sich bei dieser Vereinbarung um eine Gegenleistung des Arbeitgebers im Streit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.2. Eine vergleichsweise Vereinbarung der Veränderung des Beendigungszeitpunkts führt (auch bei der Verknüpfung mit einer Erhöhung des Abfindungsbetrages) nicht zu einem Vergleichsmehrwert (vgl. I.25.1.2 des Streitwertkatalogs 2018).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Januar 2019, Az. 2 Ca 1160/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit.