BAG - Urteil vom 20.07.1977
4 AZR 174/76
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7, §§ 69, 72 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BAGE 29, 265
AP Nr. 23 zu § 12 ArbGG 1953
AuR 1978, 154
BB 1977, 1767
PersV 1979, 116
RdA 1977, 390
RiA 1978, 102
SAE 1977, 312
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf,

Streitwert: Eingruppierung - Rechtsmittelstreitwert

BAG, Urteil vom 20.07.1977 - Aktenzeichen 4 AZR 174/76

DRsp Nr. 2001/5250

Streitwert: Eingruppierung - Rechtsmittelstreitwert

1. Wenn § 12 Abs. 7 ArbGG in der Fassung von Art. 4 § 3 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 20. August 1975 nunmehr bestimmt, daß bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages maßgeblich ist, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist, so gilt diese Streitwertberechnung auch für den Rechtsmittelstreitwert. 2. Art. 5 § 2 Abs. 6 der Schluss- und Übergangsvorschriften des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 20. August 1975 bestimmt jedoch ausdrücklich, daß die Neuregelung auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen vor Inkrafttreten der Neuregelung ohne Einfluß sein soll. Deshalb kann der vom Arbeitsgericht vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes festgesetzte Streitwert vom Landesarbeitsgericht nach § 69 Abs. 2 ArbGG nicht mit der Begründung neu festgesetzt werden, daß sich die Wertberechnung durch Änderung des § 12 Abs. 7 ArbGG geändert habe. Diese Änderung soll nach der Überleitungsvorschrift keine Berücksichtigung finden, so daß es bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert verbleiben muß.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7, §§ 69, 72 ; ZPO § 3 ;

Tatbestand: