LAG Hamm - Beschluß vom 29.01.1976
8 Ta 116/75
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AnwBl 1976, 166
BB 1976, 748

Streitwert: Kündigung - Arbeitsentgelt (§ 12 Abs. 7 ArbGG) - Errechnung - Nebentätigkeit [smöglichkeit]

LAG Hamm, Beschluß vom 29.01.1976 - Aktenzeichen 8 Ta 116/75

DRsp Nr. 2001/5362

Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" (§ 12 Abs. 7 ArbGG) - Errechnung - Nebentätigkeit [smöglichkeit]

Klagt der Chefarzt eines Krankenhauses gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, sind bei der Streitwertbemessung nicht nur seine effektiven Gehaltsbezüge zugrunde zu legen; war ihm vertraglich eingeräumt, Nebentätigkeiten unter Einsatz des Krankenhauspersonals und von Sachmitteln des Krankenhauses auszuführen, ist auch diese Tätigkeitsmöglichkeit angemessen zu bewerten.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Beklagte wendet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht bei der Bewertung des Kündigungsrechtsstreits nicht nur die Chefarztgehaltsbezüge des verstorbenen Ehemanns der Beschwerdegegnerin, sondern auch die Durchschnittseinkünfte aus der Kassenambulanz, aus der Sprechstundenpraxis und aus dem berufsgenossenschaftlichen Durchgangsarztverfahren berücksichtigt hat. Dieses Verfahren unterliegt jedoch keinen Beanstandungen. Die Einkünfte aus den vertraglich gestatteten Nebentätigkeiten eines Chefarztes dürfen bei der Streitwertbemessung nach § 12 Abs. 7 ArbGG nicht unberücksichtigt bleiben.