Die zulässige sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Beklagte wendet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht bei der Bewertung des Kündigungsrechtsstreits nicht nur die Chefarztgehaltsbezüge des verstorbenen Ehemanns der Beschwerdegegnerin, sondern auch die Durchschnittseinkünfte aus der Kassenambulanz, aus der Sprechstundenpraxis und aus dem berufsgenossenschaftlichen Durchgangsarztverfahren berücksichtigt hat. Dieses Verfahren unterliegt jedoch keinen Beanstandungen. Die Einkünfte aus den vertraglich gestatteten Nebentätigkeiten eines Chefarztes dürfen bei der Streitwertbemessung nach § 12 Abs. 7 ArbGG nicht unberücksichtigt bleiben.
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