BAG - Beschluß vom 19.07.1973
2 AZR 190/73
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 12 ArbGG 1953
AuR 1973, 346
BB 1973, 1262
DB 1973, 1756
RdA 1973, 344
Vorinstanzen:
LAG München,

Streitwert: Kündigung - Arbeitsentgelt (§ 12 Abs. 7 ArbGG) - Errechnung - Zeitpunkt - Tariferhöhung

BAG, Beschluß vom 19.07.1973 - Aktenzeichen 2 AZR 190/73

DRsp Nr. 2001/5252

Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" (§ 12 Abs. 7 ArbGG) - Errechnung - Zeitpunkt - Tariferhöhung

Für die Wertberechnung nach §12 Abs. 7 ArbGG ist bei Klagen, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus zum Gegenstand haben, das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Monaten nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt beanspruchen könnte.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Auszug aus den Gründen:

Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht zugelassen ist, der Streitwert 6.000 DM nicht übersteigt (§ 72 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 ArbGG) und eine Divergenz i. S. von § 72 Abs. 1 Satz 2 oder 3 ArbGG nicht vorliegt.

1. Die Ansicht des Klägers, die Revision sei als sog. Streitwertrevision statthaft, ist unzutreffend. Das ArbG hat den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 12 Abs. 7, § 61 Abs. 2 ArbGG auf 5.625 DM festgesetzt. An diese vom LAG nicht geänderte Streitwertfestsetzung ist der Senat nach der ständigen Rechtsprechung des BAG gebunden, weil die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz nicht offenkundig und auf den ersten Blick falsch ist (vgl. nur BAGE 21, 178).