LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.04.1966
5 Sa 227/65
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 12 ArbGG 1953
AuR 66, 280
RdA 66, 439
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main,

Streitwert: Kündigung - Arbeitsentgelt i.S.v. § 12 Abs. 7 ArbGG - Errechnung - Trennungsentschädigung

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 12.04.1966 - Aktenzeichen 5 Sa 227/65

DRsp Nr. 2001/5327

Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" i.S.v. § 12 Abs. 7 ArbGG - Errechnung - Trennungsentschädigung

Die Trennungsentschädigung ist ein Ausgleich dafür, daß der Arbeitnehmer wegen doppelter Haushaltsführung erhöhte Aufwendungen hat. Eine derartige Zahlung stellt schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein Arbeitsentgelt dar. Sie ist nicht anders zu beurteilen als Reisespesen, auch wenn sie pauschaliert ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Hinweise:

Hinweise:

Anderer Ansicht: BAG AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953 = DB 1967, 472, das in die Streitwertberechnung die Trennungsentschädigung aufgenommen hat.

Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main,
Fundstellen
AP Nr. 14 zu § 12 ArbGG 1953
AuR 66, 280
RdA 66, 439