LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 24.11.1965
5 Sa 580/64
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 12 ArbGG 1953
AuR 66, 123
RdA 66, 438
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main,

Streitwert: Kündigung - fristlose Kündigung - - Lohnfortzahlung [bis zum Ablauf der Frist der ordentlichen Kündigung]- Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 24.11.1965 - Aktenzeichen 5 Sa 580/64

DRsp Nr. 2001/5328

Streitwert: Kündigung - fristlose Kündigung - - Lohnfortzahlung [bis zum Ablauf der Frist der ordentlichen Kündigung]- Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze

Bei einer Klage, die sich einerseits gegen die Unwirksamkeit einer (fristlosen) Kündigung richtet und mit der andererseits für die Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist Arbeitsvergütung gefordert wird, sind die Werte beider Anträge zusammenzurechnen, da der Wert des Leistungsantrags in dem des Feststellungsantrags nicht enthalten ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main,
Fundstellen
AP Nr. 13 zu § 12 ArbGG 1953
AuR 66, 123
RdA 66, 438