BAG - Beschluß vom 16.01.1968
2 AZR 156/66
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO §§ 3, 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953
AuR 1968, 136
BB 1968, 252
JR 1969, 94
RdA 1968, 159
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf,

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung - Vergleich

BAG, Beschluß vom 16.01.1968 - Aktenzeichen 2 AZR 156/66

DRsp Nr. 2001/5253

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung - Vergleich

1. Werden in einer Kündigungsschutzklage neben dem Feststellungsanspruch auf Unwirksamkeit der Kündigung Gehaltsforderungen eingeklagt, die nach der ausgesprochenen Kündigung fällig geworden sind, so sind beide Ansprüche trotz Ihrer prozessualen Selbständigkeit wirtschaftlich identisch (§ 5 ZPO), da der Feststellungsanspruch die Rechtsgrundlage für die Gehaltsforderung bildet. Für die einheitliche Wertfestsetzung ist der sich aus dem Vergleich des nach § 12 Abs. 7 ArbGG mit dem Betrage von drei Monatsgehältern anzusetzenden Werts des Feststellungsanspruchs mit der Summe der geltend gemachten Gehaltsansprüche ergebende höhere Wert maßgebend. 2. Wird in diesem Verfahren ein Vergleich geschlossen, in den noch andere bis zum Abschluß dieses Vergleichs rechtshängig gewesene Gehaltsansprüche einbezogen werden, die nach der Kündigung fällig geworden waren, so ist der Wert dieser Gehaltsforderung bei der Gegenüberstellung gemäß Ziff. 1 der Gehaltsforderung hinzuzurechnen. 3. Vor der Kündigung liegende Gehaltsforderungen, die in einem anderen Verfahren rechtshängig waren und in den Vergleich einbezogen wurden, sind bei der Bewertung des Vergleichs zu berücksichtigen, wenn über sie nicht bereits vor Abschluß. des Vergleichs rechtskräftig erkannt worden ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;