LAG Hamm - Beschluß vom 30.11.1989
8 Ta 470/89
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 ; GKG § 25 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 1605

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie - Weiterbeschäftigung

LAG Hamm, Beschluß vom 30.11.1989 - Aktenzeichen 8 Ta 470/89

DRsp Nr. 2001/5345

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie - Weiterbeschäftigung

1. In arbeitsgerichtlichen Verfahren richtet sich die Streitwertbemessung auch im anwaltlichen Gebühreninteresse nicht nach § 10 BRAGO, sondern nach § 25 GKG.2. Bei mehreren, in verschiedenen Rechtsstreiten geltend gemachten Kündigungsschutzanträgen gegen kurzfristig nachgeschobene Kündigungen desselben Arbeitsverhältnisses muß sich die Streitwertbemessung an dem zeitlichen Zusammenhang mit den ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen richten.3. Bei den mit den Feststellungsanträgen verbundenen Anträgen auf Weiterbeschäftigung ist der Streitwert wie folgt zu bemessen:a) Im Rechtsstreit 1 (fristgerechte Kündigung vom 27.01. zum 31.03. und Weiterbeschäftigung) mit fünf Monatsbruttoverdiensten;b) im Rechtsstreit 2 bezüglichaa)der außerordentliche Kündigung vom 23.03. zum 28.02. der eineinhalbfache Monatsbruttoverdienst undbb) der außerordentliche Kündigung vom 02.03. ein Monatsbruttoverdienst;c) im Rechtsstreit 3 bezüglich der außerordentliche Kündigung vom 08.03. ein halber Monatsbruttoverdienst.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 ; GKG § 25 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe: