LAG Düsseldorf - Beschluß vom 16.02.1989
7 Ta 47/89
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1989, 955
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 20.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7150/86

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren - Makelzuschlag

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 16.02.1989 - Aktenzeichen 7 Ta 47/89

DRsp Nr. 2001/5300

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren - Makelzuschlag

1. Klagt der Arbeitnehmer gegen mehrere Kündigungen in getrennten Verfahren, ist bei der Streitwertbestimmung im zweiten Verfahren ebenfalls die Differenztheorie anzuwenden. 2. Liegt den Verfahren eine fristlose Kündigung zugrunde, ist ein Makelzuschlag zu machen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 2 GKG) ist erfolgreich.

Das Arbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass dem Kläger bereits am 31.10.1986 und 18.11.1986 gekündigt worden war und er hiergegen bereits geklagt hatte (- 5 Ca 6305/86 - ArbG Düsseldorf). Dann kann aber wegen des separat anhängig gemachten Verfahrens nicht der Dreimonatsstreitwert des § 12 Abs. 7 ArbGG in Ansatz gebracht werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist auch in derartigen Fällen die Differenztheorie anzuwenden. Auszugehen ist hierbei von der zuletzt ausgesprochenen Kündigung im Verfahren - 5 Ca 6305/86 -. Das war der 18.11.1986. Die in diesem Verfahren angegriffene Kündigung datiert vom 5.12.1986, also gut einen halben Monat später. Da diese Kündigung fristlos erfolgt ist, ist ein Makelzuschlag zu machen, so dass sich der Streitwert auf ein Monatsgehalt beläuft.

Der Beschwerde des Klägers ist somit zu entsprechen.