Die Klage auf Feststellung, dass die dem Kläger von der Beklagten erklärte fristlose Kündigung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam sei und das Arbeitsverhältnis fortbestehe, hat das Arbeitsgericht abgewiesen und ohne nähere Begründung den Wert des Streitgegenstandes auf DM 2.640,-- festgesetzt; dies ist der dreifache Betrag des etwa 879,-- DM betragenden Monatsgehalts des Klägers. Das Landesarbeitsgericht hat wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Berufung als unzulässig verworfen, den Streitwert nicht geändert und auch die Revision nicht zugelassen.
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