BAG - Beschluß vom 16.07.1955
2 AZR 218/55
Normen:
ArbGG 1953 § 12 Abs. 6 ; ArbGG 1979 § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BAGE 2, 66
AP Nr. 2 zu § 12 ArbGG 1953
AuR 1956, 112
BB 1955, 735
DRiZ 1957, 98
NJW 1955, 1335
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen,

Streitwert: Kündigung - Rechtsmittelstreitwert

BAG, Beschluß vom 16.07.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 218/55

DRsp Nr. 2001/5257

Streitwert: Kündigung - Rechtsmittelstreitwert

Die Vorschrift des § 12 Abs. 6 ArbGG 1953 (§ 12 Abs. 7 ArbGG 1979) über die Berechnung des Streitwertes gilt auch für die Rechtsmittelfähigkeit.

Normenkette:

ArbGG 1953 § 12 Abs. 6 ; ArbGG 1979 § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die Klage auf Feststellung, dass die dem Kläger von der Beklagten erklärte fristlose Kündigung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam sei und das Arbeitsverhältnis fortbestehe, hat das Arbeitsgericht abgewiesen und ohne nähere Begründung den Wert des Streitgegenstandes auf DM 2.640,-- festgesetzt; dies ist der dreifache Betrag des etwa 879,-- DM betragenden Monatsgehalts des Klägers. Das Landesarbeitsgericht hat wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Berufung als unzulässig verworfen, den Streitwert nicht geändert und auch die Revision nicht zugelassen.