Der Kläger hat sich mit einer am 18. Januar 1956 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Klage gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene ordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrages gewandt. Der Kläger hatte einen Monatsverdienst von rund 600,-- DM.
Er hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Kündigung vom 28. Dezember 1955 rechtsunwirksam sei,
2. das Arbeitsverhältnis aufzulösen und die Beklagte in eine Abfindung zu verurteilen und
3. die Beklagte zur Zahlung von 1.265,85 DM zu verurteilen,
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