BAG - Beschluß vom 25.01.1960
2 AZR 519/57
Normen:
ArbGG 1953 § 12 Abs. 7 ; GKG §§ 22, 23 ; KSchG § 7 ;
Fundstellen:
BAGE 8, 350
AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1953
BB 1960, 249
DB 1960, 980
MDR 1960, 350
NJW 60, 884
RdA 1960, 240
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen,

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze - Abfindung - Streitwertbeschluss - Bindungswirkung

BAG, Beschluß vom 25.01.1960 - Aktenzeichen 2 AZR 519/57

DRsp Nr. 2001/5256

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze - Abfindung - Streitwertbeschluss - Bindungswirkung

1. Ist in den Urteilen der Vorinstanzen der Wert des Streitgegenstandes unter Verstoß gegen zwingende Vorschriften festgesetzt worden, kann das Revisionsgericht einen abweichenden Streitwert zum Zwecke der Gebührenberechnung festsetzen. 2. An die im § 12 Abs. 7 ArbGG genannte obere Grenze des Streitwertes sind die Gerichte in Arbeitssachen auch dann gebunden, wenn im Kündigungsschutzprozess der Auflösungsantrag gemäß § 7 KSchG gestellt wird. Die Höhe der Abfindung kann bei der Festsetzung des Streitwertes allenfalls innerhalb der Grenze des Vierteljahresentgelts berücksichtigt werden.

Normenkette:

ArbGG 1953 § 12 Abs. 7 ; GKG §§ 22, 23 ; KSchG § 7 ;

Gründe:

Der Kläger hat sich mit einer am 18. Januar 1956 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Klage gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene ordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrages gewandt. Der Kläger hatte einen Monatsverdienst von rund 600,-- DM.

Er hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Kündigung vom 28. Dezember 1955 rechtsunwirksam sei,

2. das Arbeitsverhältnis aufzulösen und die Beklagte in eine Abfindung zu verurteilen und

3. die Beklagte zur Zahlung von 1.265,85 DM zu verurteilen,