LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 18.10.1965
1 Ta 45/65
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; MietSchG § 20 Satz 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 12 ArbGG 1953
AuR 68, 438
RdA 66, 438
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main,

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze - Werkswohnung

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 18.10.1965 - Aktenzeichen 1 Ta 45/65

DRsp Nr. 2001/5329

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze - Werkswohnung

1. Für die Wertberechnung bei Klagen, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, ist der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts nicht regelmäßig maßgebend. Vielmehr kann das Gericht nach freiem und in der Rechtsmittelinstanz nur beschränkt nachprüfbarem Ermessen z. B. einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn die Parteien mit dem Rechtsstreit ein wirtschaftliches und sonstiges Interesse verfolgen, dessen Wert mit einem geringeren Betrag anzunehmen ist.