LAG Berlin - Beschluß vom 21.05.1979
2 Ta 18/79
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BB 1980, 45
BB 1980, 45

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze

LAG Berlin, Beschluß vom 21.05.1979 - Aktenzeichen 2 Ta 18/79

DRsp Nr. 2001/5293

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze

In Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses enthält § 12 Abs. 7 ArbGG mit der Bezugnahme auf das Vierteljahreseinkommens keinen Regel-, sondern einen Höchststreitwert

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht Berlin den Wert des Streitgegenstandes auf Antrag des Beschwerdeführers nach Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich vom 25. Januar 1979 gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung nach Ablauf der Anhörungsfrist für die Prozess- und Erörterungsgebühr auf 1.700,-- DM und für die Vergleichsgebühr auf 2.550,-- DM festgesetzt. Das Arbeitsgericht ist hierbei gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG von einem Monatsgehalt des Klägers in Höhe von 1.700,-- DM ausgegangen, da das Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten erst am 9. August 1977 begonnen hatte. Hinsichtlich der Vergleichsgebühr hat das Arbeitsgericht den Streitwert um 850,-- DM erhöht, da im Vergleich zusätzlich die Frage der Zeugniserteilung und aller übrigen Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt wurden.