LAG Hamm - Beschluß vom 20.04.1978
8 Ta 9/78
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 12 ArbGG 1953
MDR 1978, 789
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen,

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG Hamm, Beschluß vom 20.04.1978 - Aktenzeichen 8 Ta 9/78

DRsp Nr. 2001/5361

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

1. Seit dem Inkrafttreten der Kostennovelle 1975 kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren neben dem Urteilsstreitwert des § 61 Abs. 2 ArbGG ein besonderer Kostenstreitwert nach § 25 GKG festgesetzt werden.2. Es wird daran festgehalten, daß sich der Streitwert in arbeitsgerichtlichen Bestandsstreitigkeiten regelmäßig nach dem Vierteljahreseinkommen bestimmt (Bestätigung von LAG Hamm AP Nr. 19 zu § 12 ArbGG).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe

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I.