LAG Hamm - Beschluß vom 11.07.1970
8 Ta 7/70
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 § 69 Abs. 2 ; KSchG §§ 1 4 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 12 ArbGG 1953
Vorinstanzen:
ArbG Hamm,

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG Hamm, Beschluß vom 11.07.1970 - Aktenzeichen 8 Ta 7/70

DRsp Nr. 2001/5363

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

1. Der nach Maßgabe der §§ 1, 4 KSchG geführte Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht erfordert regelmäßig eine Streitwertfestsetzung, die dem Dreimonatseinkommen entspricht.2. Dieser Betrag darf nur unterschritten werden, wenn das mit der Klage verfolgte Interesse sich auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt (Umwandlung der fristlosen Entlassung in eine ordentliche Kündigung mit zweiwöchiger Frist u.ä.).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 § 69 Abs. 2 ; KSchG §§ 1 4 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Klägerin trat am 17. Februar 1968 bei der Beklagten Näherin ein. Sie wurde im Werk ... bei ... beschäftigt und bezog Akkordlohn. Im Jahre 1969 ergaben sich folgende Monatsbezüge:

Januar 1969

1.296,18 DM

Februar 1969

1.049,29 DM

März 1969

1.265,73 DM

April 1969

1.225.23 DM

Mai 1969

1.319,60 DM

Juni 1969

821,94 DM

Juli 1969

1.283,76 DM

August 1969

823,36 DM,

Gesamt Brutto

9.085,09 DM