LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 05.12.1983
4 Ta 177/83
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 01.11.1983 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1065/83

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 05.12.1983 - Aktenzeichen 4 Ta 177/83

DRsp Nr. 2001/5432

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

§ 12 Abs. 7 ArbGG stellt für Kündigungsschutzklagen einen Regelstreitwert dar, der nur beim Vorliegen besonderer Umstände unterschritten werden darf. Dabei ist vom Antrag des Klägers auszugehen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes auf 1.000,-- DM festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 9. November 1983 beim Arbeitsgericht am 10. November 1983 Beschwerde eingelegt. Der Streitwert bemesse sich hier nach drei Monatsbezügen des Klägers, der unstreitig monatlich 2.000,-- PM verdient habe.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Gemäß §§ 3 ZPO, 12 Abs. 7 ArbGG ist der Streitwert für die hier vorliegende Kündigungsschutzklage auf den Betrag von 3 Monatsbezügen des Klägers, also auf 6.000,-- DM, festzusetzen.