LAG Nürnberg - Beschluss vom 03.01.1989
8 Ta 134/88
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 1989, 862
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 29.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4576/88

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 03.01.1989 - Aktenzeichen 8 Ta 134/88

DRsp Nr. 2001/5396

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

Klagt der Arbeitnehmer in einem Verfahren gegen die Kündigung und erstrebt er zugleich Weiterbeschäftigung, ist auch für die Weiterbeschäftigungsklage ein gesonderter Gegenstandswert festzusetzen, der in Höhe eines Monatsgehalts anzusetzen ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hatte dar Kläger die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 12.08.1988, zugegangen am 13.08.1988, nicht aufgelöst wurde sondern fortbesteht. Darüber hinaus, war beantragt worden, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern seinem Arbeitsplatz in der Firma ... GmbH, ab dem 01.10.1988 zu einem monatlichen Entgelt in Höhe von DM 4.700 weiterzubeschäftigen.

Das Verfahren endete durch gerichtlichen Vergleich vom 02. November 1988.

Auf Antrag der Beklagtenvertreter setzte das angerufene Arbeitsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 29. November 1988 den Streitwert für das Verfahren auf DM 9.400 (2 Monatsgehälter) fest mit der Begründung, der Weiterbeschäftigungsantrag besitze als unselbständiger Annex neben dem Kündigungsschutzantrag keinen eigenständigen Streitwert.