BAG - Beschluß vom 10.06.1977
2 AZR 174/77
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7, §§ 61, 72 ; GKG § 24 ; ZPO §§ 3, 9 ;
Fundstellen:
BAGE 29, 217
AP Nr. 22 zu § 12 ArbGG 1953
AuR 1977, 346
BB 1977, 1454
DB 1977, 1419
EzA § 12 ArbGG Streitwert Nr. 5
MDR 1977, 787
NJW 1977, 1656
RdA 1977, 327
Vorinstanzen:
LAG Berlin,

Streitwert: Kündigung

BAG, Beschluß vom 10.06.1977 - Aktenzeichen 2 AZR 174/77

DRsp Nr. 2001/5251

Streitwert: Kündigung

Für die Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses stellt der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts die Höchstgrenze dar. Insoweit ist das freie Ermessen des Gerichts nach Maßgabe des § 3 ZPO gebunden. Daran hat sich durch die Neufassung des § 12 Abs. 7 ArbGG aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes u. a. vom 20. August 1975 (BGBl. I, 2189) nichts geändert.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7, §§ 61, 72 ; GKG § 24 ; ZPO §§ 3, 9 ;

Gründe:

Auszug aus den Gründen:

Die Revision ist unter keiner der in § 72 Abs. 1 ArbGG genannten Voraussetzungen statthaft. Da das LAG die Revision nicht zugelassen hat (§ 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), ist der Zugang zur Revisionsinstanz für das beklagte Land nur eröffnet, wenn der vom ArbG oder LAG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes oder des Beschwerdegegenstandes die Revisionsgrenze von 6.000 DM übersteigt. (§ 72 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ArbGG) oder wenn ein Fall der Divergenz i. S. von § 72 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ArbGG dargetan ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.