LAG Hamm - Beschluß vom 31.08.1989
8 Ta 337/89
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 39

Streitwert: Kündigung mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie

LAG Hamm, Beschluß vom 31.08.1989 - Aktenzeichen 8 Ta 337/89

DRsp Nr. 2001/5347

Streitwert: Kündigung mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie

1. Werden zeitnah Kündigungen ausgesprochen und danach angefochten, darf der Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nicht jeweils voll ausgeschöpft werden.2. Der volle Regelwert kann erst dann wieder zugrunde gelegt werden, wenn der zwischen den Kündigungsterminen liegende Zeitraum mindestens sechs Monate umfasst.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe: