Streitwert: Kündigung mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie
LAG Hamm, Beschluß vom 31.08.1989 - Aktenzeichen 8 Ta 337/89
DRsp Nr. 2001/5347
Streitwert: Kündigung mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie
1. Werden zeitnah Kündigungen ausgesprochen und danach angefochten, darf der Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nicht jeweils voll ausgeschöpft werden.2. Der volle Regelwert kann erst dann wieder zugrunde gelegt werden, wenn der zwischen den Kündigungsterminen liegende Zeitraum mindestens sechs Monate umfasst.
Normenkette:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Gründe:
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